§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen FuF Fortbildung und Fun e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 22297 Hamburg.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Hamburg eingetragen werden. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung,
Organisation und Umsetzung von Veranstaltungen und Fortbildungen
im kulturellen Bereich (Musik, Malerei, Lesungen, Tanz, etc.). Der
Verein richtet seine Tätigkeit für die Allgemeinheit daraufhin aus, dass
er im Bereich Kunst und Kultur selbstlos fördert. Zweck des Vereins
ist es unter anderem auch:
- durch Fortbildungen ein Angebot für Teilnehmende zu bieten, in
denen sie sich unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer
Herkunft und Stellung in der Gesellschaft ausprobieren können,
Spaß mit persönlicher Weiterentwicklung verbinden und ein
hohes Maß an Gemeinschaft erleben können. - Durch Förderungen, private Spenden und Teilnahmebeiträge soll
erreicht werden, dass qualitativ hochwertige Fortbildungen mit
erstklassigen Dozenten auch von weniger gut verdienenden
Teilnehmenden in Anspruch genommen werden können. - Durch öffentliche Auftritte am Ende einer Fortbildung wird das
kulturelle Angebot in der Region unterstützt und trägt zur Vielfalt
bei.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die
Satzung des Vereins anerkennt.
- Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche
und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins
anerkennt. - Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in Textform erworben. Es
sollen die bereitgestellten Vorlagen verwendet werden. - Über eine Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet unverzüglich durch:
- Erklärung des Mitglieds in Textform,
- Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn über einen Zeitraum
von 15 Monaten an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen
wurde.
Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet zum Ende des
Kalenderjahrs durch Erklärung des Mitglieds in Textform.
Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen mit
Mehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein
Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
§6 Finanzen
- Es wird kein Mitgliedsbeitrag für Mitglieder erhoben.
- Der Verein finanziert sich durch öffentliche Mittel, Spenden und
Teilnahmegebühren der Workshops und sonstigen
Veranstaltungen. - Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu
Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck
widersprechen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und
findet mindestens einmal jährlich (vor Ort oder hybrid/virtuell) statt.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung beschlussfähig. - Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau
eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil. - Es wird ein Protokoll von dem Vorsitzenden geführt und
unterzeichnet. - Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus in Textform an die
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung
kann zu Beginn der Mitgliederversammlung geändert werden.
Hiervon ist der Tagesordnungspunkt ‘Satzungsänderungen’
ausgeschlossen. - Der Mitgliederversammlung kommen insbesondere folgende
Aufgaben zu:
a Wahl des Vorstands alle 3 Jahre
b Bestellung einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers
c Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte
d Entgegennahme des Finanzberichts
e Entlastung des Vorstands
f Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit)
§9 Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden,
stellvertretenen Vorsitzenden (stellvertretene Vorsitzende),
der/dem Kassenführer/in. - Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. - Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis
zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. - Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine
Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des
Vorstandes ist möglich. - Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden abgewählt
werden. - Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstands sind
insbesondere - die Führung des Vereins im strategischen und
grundsätzlichen Bereich, - die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung der Mitglieder,
- die Unterzeichnung der Mitgliederversammlungsprotokolle,
- die Einreichung der Mitgliederversammlungsprotokolle
beim Amtsgericht. - Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
Einzelne dieser Aufgaben können stattdessen auch anderen
Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
Die Aufgaben der/des Kassenführerin/Kassenführers sind
insbesondere: - Er/Sie verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben - die Erstellung des Finanzberichts,
- die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt.
Einzelne Aufgaben der / des Vorstandsvorsitzenden und der / des
Kassenführerin / Kassenführers können stattdessen auch
anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
Zur Aufgabe des Vorsitzenden gehört die Erstellung eines
schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts.
§10 Entlastung des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder legen am Ende ihrer Amtszeit ihrer
Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und
Rechenschaftsbericht vor. Insbesondere müssen diese, sowie
der Finanzbericht des Kassenführers, durch die/den
Kassenprüfer/in bestätigt werden. Die Entlastung erfolgt auf
Grundlage der Berichte. - Ein Vorstandsmitglied kann für nicht abgeschlossene
Rechtsgeschäfte, die aus dessen Tätigkeit in der Amtszeit
herrühren, nicht entlastet werden. Die Entlastung ist dann auf
der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluss dieser
Rechtsgeschäfte zu beantragen. - Ein Vorstandsmitglied kann nicht über seine eigene Entlastung
abstimmen.
§11 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden,
wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war. - Eine Satzungsänderung kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen. - Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes
Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen
und konkreten Entwürfen der Änderungen beim Vorstand
eingereicht werden. - Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der
zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit
der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung
nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins erfolgen. - Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an Ärzte ohne Grenzen e.V. Bei der Auflösung wählt die
Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen
Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu
bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich
durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Hamburg, den 02.05.2024
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter
Registerblatt VR 25716.