Satzung

Vereinssatzung
Beschlossen am 18.12.2019 in 52249 Eschweiler.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter
Registerblatt VR 5995 .

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen FuF e.V. Fortbildung & Fun e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Kolpingstraße 19, 52249 Eschweiler
    und ist beim Amtsgericht ………unter der Registernummer ……………. eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr (Gründungsjahr) ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins [zweck-des-vereins]
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Planung, der Organisation und der Umsetzung von Veranstaltungen und Fortbildungen im kulturellen Bereich. (Musik, Malerei, Lesungen, Tanz, etc.)
  • Der Verein richtet seine Tätigkeit für die Allgemeinheit daraufhin aus, dass er im Bereich Kunst und Kultur selbstlos fördert.
  • Der Verein bezweckt mit diesen Aufgaben einen Austausch der einzelnen Interessengruppen und soll so eine regionale und überregionale Koordination ermöglichen.
  • Durch Eventveranstaltungen sollen gemeinsame Interessen ermöglicht und gefördert werden.

§3 Gemeinnützigkeit [gemeinnützigkeit]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft [erwerb-der-mitgliedschaft]

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in Textform erworben. Es sollen die bereitgestellten Vorlagen verwendet werden

§5 Beendigung der Mitgliedschaft [beendigung-der-mitgliedschaft]

  1. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet unverzüglich durch
  2. Erklärung des Mitglieds in Textform,
  3. Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn über einen Zeitraum von 15 Monaten an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen wurde.
  4. Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet zum Ende des Kalenderjahrs durch
  5. Erklärung des Mitglieds in Textform,
  6. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31. Dezember eines Jahres.
  7. Die Mitgliederversammlung kann in wichtigen Gründen mit Mehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
  8. Über eine Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§6 Finanzen [finanzen]

  1. Es wird kein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder erhoben. Ist ein Mitglied gleichzeitig auch außerordentliches Mitglied, so gelten für sie/ihn die Beitragsregelungen für außerordentliche Mitglieder.
  2. Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder, öffentliche Mittel, Spenden und Gebühren.
  3. Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck widersprechen.
  4. Beiträge von Vereinsmitgliedern sind am Monatsende, vierteljährlich oder jährlich (im ersten Halbjahr) zu entrichten.
  5. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
    .
    §7 Organe des Vereins [organe-des-vereins]
    Organe des Vereins sind
  6. Der Vorstand
  7. Die Mitgliederversammlung

§8 Die Mitgliederversammlung [die-mitgliederversammlung]

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  3. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil, sofern sie nicht sowieso ordentliche Mitglieder sind.
  4. Es wird ein Protokoll geführt.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
  6. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung geändert werden. Hiervon ist der Tagesordnungspunkt ‘Satzungsänderungen’ ausgeschlossen.
  7. Der Mitgliederversammlung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    o Wahl des Vorstands alle 3 Jahre
    o Bestellung einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers
    o Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte
    o Entgegennahme des Finanzberichts
    o Entlastung des Vorstands
    o Festlegung der Beitragsordnung
    o Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit)
    o Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit)

§9 Vorstand [vorstand]

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, stellvertretenen Vorsitzenden (stellvertretene Vorsitzende), der/dem Kassenführer/in und mindestens einer weiteren Personen, die mit ihrer Wahl mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden scheiden Damit ein Vorstand in Abwesenheit gewählt werden kann, bedarf es hierzu einer Willensbekundung des zur Wahl stehenden Mitglieds in Textform.
  4. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstands sind insbesondere
  5. die Führung des Vereins im strategischen und grundsätzlichen Bereich,
  6. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  7. die Verwaltung der Mitglieder,
  8. die Unterzeichnung der Mitgliederversammlungsprotokolle,
  9. die Einreichung der Mitgliederversammlungsprotokolle beim Amtsgericht.
    Einzelne dieser Aufgaben können stattdessen auch anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
  10. Die Aufgaben der/des Kassenführerin/Kassenführers sind insbesondere:
  11. die Führung der Bücher des Vereins,
  12. die Erstellung des Finanzberichts,
  13. die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt.
  14. Einzelne Aufgaben der / des Vorstandsvorsitzenden und der / des Kassenführerin / Kassenführers können stattdessen auch anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
  15. Zur Aufgabe des Vorsitzenden gehört die Erstellung eines schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts.

§10 Entlastung des Vorstandes [entlastung-des-vorstandes]

  1. Die Vorstandsmitglieder legen am Ende ihrer Amtszeit ihrer Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vor. Insbesondere müssen diese, sowie der Finanzbericht des Kassenführers, durch die/den Kassenprüfer/in bestätigt werden. Die Entlastung erfolgt auf Grundlage der Berichte.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann für nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die aus dessen Tätigkeit in der Amtszeit herrühren, nicht entlastet werden. Die Entlastung ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluss dieser Rechtsgeschäfte zu beantragen.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann nicht über seine eigene Entlastung abstimmen.

§11 Satzungsänderung [satzungsänderung]

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
  3. Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen und konkreten Entwürfen der Änderungen beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§12 Auflösung [auflösung]

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an DRIKUNG SHERAB MIGCHED LING , Zentrum für tibetischen Buddhismus e.V. Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§13 Tagesmitglieder
Dem Verein steht es frei, kurzfristigen Mitgliedschaften zuzulassen. Den Tagesmitgliedern wiederum werden keine Rechte genommen – ihnen steht es schließlich frei, sich um eine „ordentliche“ Mitgliedschaft zu bemühen.

§14 Salvatorische Klausel [salvatorische-klausel]

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen FuF Fortbildung und Fun e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 52249 Eschweiler.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aachen eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung, Organisation und Umsetzung von Veranstaltungen und Fortbildungen im kulturellen Bereich. (Musik, Malerei, Lesungen, Tanz, etc.). Der Verein richtet seine Tätigkeit für die Allgemeinheit daraufhin aus, dass er im Bereich Kunst und Kultur selbstlos fördert. Zweck des Vereins ist es unter anderem auch:

  • durch Fortbildungen ein Angebot für Teilnehmende zu bieten, in denen sie sich unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft und Stellung in der Gesellschaft ausprobieren können, Spaß mit persönlicher Weiterentwicklung verbinden und ein hohes Maß an Gemeinschaft erleben können.
  • durch Spenden und Mitgliedsbeiträge soll erreicht werden, dass qualitativ hochwertige Fortbildungen mit erstklassigen Dozenten auch von weniger gut verdienenden Teilnehmenden in Anspruch genommen werden können.
  • Weil auch Dozenten nicht nur aus der EUREGIO, sondern auch aus dem benachbarten Ausland Fortbildungen gestalten, ergibt sich auch durch die Teilnahme von Interessenten von dort ein völkerverständigender Aspekt und nicht zuletzt
  • wird durch öffentliche Auftritte am Ende einer Fortbildung das kulturelle Angebot in der Region unterstützt und trägt zur Vielfalt bei.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.

  1. Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in Textform erworben. Es sollen die bereitgestellten Vorlagen verwendet werden.
  3. Über eine Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet unverzüglich durch

  1. Erklärung des Mitglieds in Textform,
  2. Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn über einen Zeitraum von 15 Monaten an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen wurde.
  3. Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet zum Ende des Kalenderjahrs durch
  4. Erklärung des Mitglieds in Textform,
  5. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31. Dezember eines Jahres.
  6. Die Mitgliederversammlung kann in wichtigen Gründen mit Mehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

§6 Finanzen

  • Es wird kein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder erhoben. Ist ein Mitglied gleichzeitig auch außerordentliches Mitglied, so gelten für sie/ihn die Beitragsregelungen für außerordentliche Mitglieder.
  • Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder, öffentliche Mittel, Spenden und Gebühren.
  • Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck widersprechen.
  • Beiträge von Vereinsmitgliedern sind am Monatsende, vierteljährlich oder jährlich (im ersten Halbjahr) zu entrichten.
  • Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil, sofern sie nicht sowieso ordentliche Mitglieder sind.
  3. Es wird ein Protokoll von Frau Schreurs geführt und unterzeichnet.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Frau Schreurs führt Protokoll und unterzeichnet dieses.
  5. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung geändert werden. Hiervon ist der Tagesordnungspunkt ‘Satzungsänderungen’ ausgeschlossen.
  6. Der Mitgliederversammlung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    o Wahl des Vorstands alle 3 Jahre
    o Bestellung einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers
    o Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte
    o Entgegennahme des Finanzberichts
    o Entlastung des Vorstands
    o Festlegung der Beitragsordnung
    o Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit)

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, stellvertretenen Vorsitzenden (stellvertretene Vorsitzende), der/dem Kassenführer/in.
  2. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  7. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden ausscheiden.
  8. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstands sind insbesondere
  9. die Führung des Vereins im strategischen und grundsätzlichen Bereich,
  10. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  11. die Verwaltung der Mitglieder,
  12. die Unterzeichnung der Mitgliederversammlungsprotokolle,
  13. die Einreichung der Mitgliederversammlungsprotokolle beim Amtsgericht.
  14. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
    Einzelne dieser Aufgaben können stattdessen auch anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
  15. Die Aufgaben der/des Kassenführerin/Kassenführers sind insbesondere:
  16. Er/Sie verwaltet die Vereinskasse und führt Buch die Einnahmen und Ausgaben
  17. die Erstellung des Finanzberichts,
  18. die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt.
  19. Einzelne Aufgaben der / des Vorstandsvorsitzenden und der / des Kassenführerin / Kassenführers können stattdessen auch anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
  20. Zur Aufgabe des Vorsitzenden gehört die Erstellung eines schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts.

§10 Entlastung des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder legen am Ende ihrer Amtszeit ihrer Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vor. Insbesondere müssen diese, sowie der Finanzbericht des Kassenführers, durch die/den Kassenprüfer/in bestätigt werden. Die Entlastung erfolgt auf Grundlage der Berichte.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann für nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die aus dessen Tätigkeit in der Amtszeit herrühren, nicht entlastet werden. Die Entlastung ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluss dieser Rechtsgeschäfte zu beantragen.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann nicht über seine eigene Entlastung abstimmen.

§11 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
  3. Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen und konkreten Entwürfen der Änderungen beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an DRIKUNG SHERAB MIGCHED LING , Zentrum für tibetischen Buddhismus e.V. Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§13 Tagesmitglieder
Dem Verein steht es frei, kurzfristige Mitgliedschaften zuzulassen. Den Tagesmitgliedern wiederum werden keine Rechte genommen – ihnen steht es schließlich frei, sich um eine „außerordentliche“ Mitgliedschaft zu bemühen.

§14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

  1. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Eschweiler, den 18.12.2019

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Eschweiler, den 18.12.2019